Die Widerlegung der Vermutung bzw. der Nachweis, dass die bestehende Vorbefassung keinen Wettbewerbsvorteil mit sich bringt, obliegt daher nicht dem Konkurrenten, sondern in erster Linie der Vergabestelle und – je nach Konstellation – dem vorbefassten Anbieter. Der Auffassung der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin, welche die Beweislast für das Vorliegen eines unzulässigen Wettbewerbsvorteils bzw. eines Wissensvorsprungs der Beschwerdeführerin überbinden wollen und den entsprechenden Beweis als nicht erbracht erachten (Beschwerdeantwort C._____, S. 16 f.; Duplik C._____, S. 8 f.; Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 12 f.), kann nicht gefolgt werden (vgl. auch oben Erw.