Eine solche Vermutung enthält auch Art. 14 Abs. 1 IVöB ("wenn der ihnen dadurch [durch die Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens] entstandene Wettbewerbsvorteil"), der diesbezüglich mit Art. 21a Abs. 2 lit. a aVöB wörtlich übereinstimmt. Die Widerlegung der Vermutung bzw. der Nachweis, dass die bestehende Vorbefassung keinen Wettbewerbsvorteil mit sich bringt, obliegt daher nicht dem Konkurrenten, sondern in erster Linie der Vergabestelle und – je nach Konstellation – dem vorbefassten Anbieter.