2.4.3. 2.4.3.1. Ist eine Vorbefassung erwiesen, stellt sich die Frage, ob daraus für den vorbefassten Anbieter tatsächlich ein Wettbewerbsvorteil resultiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht dafür – wie oben ausgeführt (vgl. Erw. II/2.1.2) – eine gesetzliche Vermutung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4602/2019 vom 4. März 2020 [= BVGE 2020 IV/6], Erw. 3.1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7062/2017 vom 22. August 2019, Erw. 4.5). Das Bundesverwaltungsgericht bezieht sich dabei auf Art. 21a Abs. 2 lit. a aVöB. Eine solche Vermutung enthält auch Art.