sondere Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 6 f.; oben Erw. II/2.3.2). Ob die Übernahme in die Ausschreibungsunterlagen, wie behauptet wird, allein durch die Vergabestelle erfolgte oder nicht, kann letztlich offen bleiben. Entscheidend ist zum einen, dass die Ausschreibungsunterlagen in durchaus zentralen Punkten (Konzept, Basisrollen-Modell) von der Beschwerdeführerin stammende Formulierungen und Grafiken enthalten.