Auch wenn gewisse in den Ausschreibungsunterlagen verwendete Elemente auf Dokumente der Zuschlagsempfängerin zurückgehen, ändert dies nichts daran, dass ein Grossteil der Submissionsunterlagen von der Vergabestelle erstellt und verantwortet wurden" (Beschwerdeantwort C._____, S. 13; vgl. auch oben Erw. II/2.2.1). Von wem der restliche Teil - 21 -