2.4. 2.4.1. Von den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Ausschreibung beratend für die Vergabestelle tätig geworden ist (vgl. oben Erw. II/2.2.1 und 2.2.2 sowie insbesondere auch Erw. II/2.3.2). Wie bereits dargelegt, führt indessen nicht jedes Mitwirken eines potenziellen Anbieters in der Vorbereitungsphase einer Submission zu einer qualifizierten Vorbefassung, die einer Teilnahme am Vergabeverfahren entgegensteht (vgl. oben Erw. II/2.1.1). Nachfolgend ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Zulassen der Beschwerdegegnerin zum Vergabeverfahren erfüllt sind, was die Beschwerdeführerin bestreitet.