_ AG stammenden Frage 23 (oben Erw. II/2.2.3) konnte die Beschwerdeführerin lediglich entnehmen, dass (auch) externe Berater in Anspruch genommen worden seien und dass keine Unternehmungen von der Angebotsabgabe ausgeschlossen würden. Eine Verwirkung der Vorbefassungsrüge infolge Verspätung ist zu verneinen.