hatte sie im vorliegenden Fall nicht. Eine solche Verpflichtung hätte dann bestanden, wenn die Vergabestelle einerseits die Beratungstätigkeit der B._____ AG (gegebenenfalls auch andere IDM-Beraterfirmen) und andererseits die Absicht, sie trotzdem zum Vergabeverfahren zuzulassen, offengelegt und damit transparent gemacht hätte (vgl. oben Erw. II/2.1.3). In den Ausschreibungsunterlagen wurden diesbezüglich jedoch keine Angaben gemacht, und der Antwort auf die von der F._____ AG stammenden Frage 23 (oben Erw.