der Beschwerdegegnerin nicht näher belegt werden. Entgegen der Vergabestelle erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht schon während der Ausschreibungsfrist, sondern erst nachdem ihr der Zuschlag an B._____ AG eröffnet worden war, vertieft mit deren Anteil an den Ausschreibungsunterlagen befasst hat (Replik, S. 8). Dass bei ihr möglicherweise schon zuvor der Verdacht einer allfälligen Vorbefassung entstanden ist, ändert nichts. Eine Verpflichtung, diesem Verdacht nachzugehen und deswegen bei der Vergabestelle vorstellig zu werden oder sogar Beschwerde gegen die Ausschreibung zu erheben, - 20 -