_, S. 15). Der Kanton Aargau ist bereits per 1. Juli 2021 der revidierten IVöB beigetreten, die vorliegende Simap-Publikation erfolgte beinahe zweieinhalb Jahre später, am 1. Dezember 2023. Die Vergabestelle muss sich daher in Bezug auf die Beratertätigkeit der B._____ AG den Vorwurf der Beschwerdeführerin, intransparent gehandelt zu haben, gefallen lassen, was gegen die Verwirkung der Vorbefassungsrüge spricht. Die Vergabestelle hätte es in der Hand gehabt, diesbezüglich klare Verhältnisse zu schaffen.