Ihr war die mit der Beratungstätigkeit der B._____ AG im Hinblick auf die Beschaffung verbundene Problematik also offensichtlich bewusst. Ihre Begründung, angesichts der überschaubaren und auf produkt- und anbieterneutrale Aspekte beschränkten Beratertätigkeit der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Beschaffung habe sie keinen zwingenden Grund gesehen, sie in den Ausschreibungsunterlagen namentlich zu erwähnen, ist ebensowenig nachvollziehbar wie das Argument, im bisherigen kantonalen Submissionsrecht seien der Vorbefassungstatbestand und mögliche Ausgleichsmassnahmen nicht kodifiziert gewesen (Beschwerdeantwort C._____, S. 15).