In der knapp bemessenen Ausschreibungsfrist habe sie sich mit der Ausarbeitung ihres Angebots befassen müssen und keine Zeit gehabt, die Submissionsunterlagen mit Dokumenten der Beschwerdegegnerin abzugleichen. Zudem habe sie keine Kenntnis gehabt, ob die Beschwerdegegnerin ein Angebot einreichen werde (Replik, S. 8 f.). 2.3.2. Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin jedenfalls im Vorfeld der Ausschreibung auf Seiten der Vergabestelle im Hinblick auf die vorliegende Ausschreibung beratend tätig war, u.a. im Rahmen von Workshops, Tele- - 19 -