Die Beschwerdeführerin spricht in diesem Zusammenhang von haltlosen, unsubstanzierten und unbelegten Mutmassungen. Nach ihrer Darstellung habe sie die Involvierung der Beschwerdegegnerin in die Ausarbeitung der Submissionsunterlagen und deren umfangreiche Vorbefassung erst erkannt, nachdem sie von der Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin erfahren und bei der Vorbereitung auf das Debriefing im Rahmen anderer Ausschreibungen publizierte, öffentlich zugängliche Dokumente der Beschwerdegegnerin mit den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen zu vergleichen begonnen habe.