2.2.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zwar eine substanzielle Mitwirkung in der Beschaffungsvorbereitung, stellt andererseits aber nicht in Abrede "weit im Vorfeld der eigentlichen Beschaffungsvorbereitung" der Vergabestelle generische Konzepte zur Verfügung gestellt zu haben, nachdem diese Ende 2021 begonnen habe, die konzeptionellen Grundlagen für eine potenzielle IAM-Lösung im Rahmen von Workshops mit mehreren dutzend Fachspezialisten des C._____ zu erarbeiten. Dabei habe sie sich auf eine von der B._____ Gruppe entwickelte, standardisierte und verbreitete Methodik gestützt. Im Oktober 2022 habe sie der Vorinstanz die gemeinsam erarbeiteten Unterlagen übergeben.