Auch wenn gewisse in den Ausschreibungsunterlagen verwendete Elemente auf Dokumente der Zuschlagsempfängerin zurückgingen, ändere dies nichts daran, dass ein Grossteil der Submissionsunterlagen von der Vergabestelle erstellt und verantwortet worden sei. Die Vergabestelle habe mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität sichergestellt, dass sämtliche Inhalte und Anforderungen produkt- und anbieterneutral definiert worden seien, sämtliche Erkenntnisse aus den Vorbereitungsarbeiten allen Anbietern via Ausschreibungsunterlagen gleichermassen zur Verfügung gestanden hätten, den Anbietern über die gesetzlichen Minimalfris-