Eine Ausnahme ist dann denkbar, wenn die Ausschreibungsunterlagen klar ersichtliche Hinweise auf eine Vorbefassung enthalten und der beschwerdeführende Anbieter, der sich auf eine rechtswidrige Vorbefassung des Zuschlagsempfängers beruft, dies erkannt hat und zudem davon ausgehen musste, dass der vorbefasste Anbieter am Vergabeverfahren teilnehmen würde. Es ist indessen Sache der Vergabestelle, die sich auf die Verwirkung der Vorbefassungsrüge beruft, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zuschlag über solche Kenntnisse verfügt haben musste.