Unterlässt die Vergabestelle hingegen solche Hinweise, kann die Rüge der Vorbefassung bzw. der Antrag auf Ausschluss grundsätzlich mit der Beschwerde gegen den Zuschlag geltend gemacht werden. Es ist Aufgabe der Vergabestelle, ein rechtskonformes Vergabeverfahren durchzuführen, und die Anbieter dürfen sich darauf verlassen, dass die Vergabestelle die massgeblichen Vorschriften, wozu auch diejenigen über die Vorbefassung ge- - 16 -