Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus VG.2010.00011 vom 28. März 2012, Erw. 8b). Eine Verwirkung der Vorbefassungsrüge ist in erster Linie dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle ihrer Pflicht zur Transparenz (Art. 2 lit. b IVöB) nachkommt und in der Ausschreibung (vgl. Art. 35 lit. u IVöB) oder jedenfalls in den Ausschreibungsunterlagen darauf hinweist, dass ein potenzieller Anbieter trotz möglicher Vorbefassung zum Vergabeverfahren zugelassen ist, dessen Mitwirken an der Ausschreibung bzw. den entsprechenden Vorarbeiten offenlegt und gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen trifft (Art. 14 Abs. 2 IVöB;