VB.2023.00311 vom 8. Februar 2024, Erw. 2.3; anders GÖTZINGER/HERZOG, a.a.O., S. 3, die davon ausgehen, dass bereits die Ausschreibung angefochten werden müsse). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorbefassungsrüge eines Anbieters, der erst am Debriefing von der Teilnahme des vorbefassten Anbieters erfahren hat, zugelassen, obschon die Vorbefassung bereits aus der Ausschreibung hervorging (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3804/2020 vom 18. Januar 2021, Erw. 3.3; zurückhaltend in Bezug auf die Annahme der Verwirkung schon Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-1358/2013 vom 23. Juli 2013, Erw. 2; Baurecht 2014, S. 36; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus