– den Einwand der Vorbefassung zu erheben. Ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben. Ein Untätigbleiben oder ein Einlassen in ein Verfahren im Wissen um eine mögliche Vorbefassung gilt entsprechend als Verzicht auf deren Geltendmachung und führt zum Verwirken dieses Anspruchs (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.219 vom 21. Januar 2016, Erw. II/4.2 mit Hinweisen; SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 179; GÖTZINGER/HERZOG, a.a.O., S. 3).