2.1.3. Die Rüge der Vorbefassung ist nach der Rechtsprechung – analog dem Einwand der Befangenheit – umgehend anzubringen, d.h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene Kenntnis von der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsache erhält. Es geht nicht an, im Wissen um die Vorbefassung eines Mitbewerbers zunächst das Ergebnis des Vergabeverfahrens abzuwarten, um anschliessend – je nach Ergebnis des Verfahrens - 15 -