2013, Rz. 1049). Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2005 liegt im Streitfall, soweit keine gegenteilige gesetzliche Regelung besteht, die Beweislast für das Vorliegen eines unzulässigen Wettbewerbsvorteils aus Vorbefassung beim Konkurrenten, der sich vom Ausschluss des vorbefassten Anbieters bessere Aussichten auf den Zuschlag verspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.164/2004 vom 25. Januar 2005, Erw. 5.7.2 f.; ebenso Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00554 vom 30. November 2022, Erw. 4.2.3; SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 104 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht – unter Bezugnahme auf Art. 21a Abs. 1 lit.