Eine Vorbefassung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 IVöB führt hingegen regelmässig zum Ausschluss. Eine Ausnahme kann sich nur dann aufdrängen, wenn der Wettbewerbsvorteil mit geeigneten Mitteln (z.B. Offenlegen von Arbeitsresultaten) ausgeglichen werden kann (Musterbotschaft vom 16. Januar 2020 [Version 1.0] zur Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] [nachfolgend: Musterbotschaft IVöB], S. 85). Nur eine qualifizierte Vorbefassung kann zum Verbot der Teilnahme am Beschaffungsverfahren führen.