GÖTZINGER/HERZOG, Die Vorbefassung nach revidiertem Beschaffungsrecht, walderwyss rechtsanwälte, Vergabe News Nr. 37, Januar 2024, S. 1) folgt, dass nicht jedes Mitwirken in der Vorbereitung einer öffentlichen Beschaffung automatisch zum Verfahrensausschluss führt. Eine bloss untergeordnete Mitwirkung im Vorfeld der Ausschreibung, die keinen Vorteil des betreffenden Anbieters im nachfolgenden Vergabeverfahren mit sich bringt, stellt in aller Regel noch keine Vorbefassung dar. Eine Vorbefassung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 IVöB führt hingegen regelmässig zum Ausschluss.