a – c IVöB). Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (Art. 14 Abs. 3 IVöB). Art. 35 lit. u IVöB bestimmt, dass "gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter" in der Ausschreibung bekannt zu geben sind.