2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. i IVöB kann die Vergabestelle Anbieter vom Verfahren ausschliessen, wenn diese an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt waren und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann. Art. 14 Abs. 1 IVöB bestimmt, dass Anbieter, die an der Vorbereitung eines Verfahrens beteiligt waren, zum Angebot nicht zugelassen sind, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.