Die Beschwerdegegnerin bestreitet sodann den gegen sie gerichteten Vorwurf der unzulässigen Vorbefassung als falsch, da sie nicht substanziell an der Beschaffungsvorbereitung mitgewirkt habe, sie aus ihrer Beratungstätigkeit keinen Wissensvorsprung bzw. Wettbewerbsvorteil gehabt habe und im Übrigen jeglicher potenzieller Wettbewerbsvorteil bzw. der Anschein eines solchen durch die von der Vergabestelle getroffenen Massnahmen ausgeglichen worden sei (Beschwerdeantwort Beschwerde- - 13 -