Jeder Markteilnehmer, der einmal eine konzeptionelle Grundlage studiert habe, welche die Beschwerdegegnerin zusammen mit einem Kunden entwickelt habe, erkenne diese sofort wieder und damit auch die verwendeten Formulieren und Grafiken. Die Beschwerdeführerin müsse bereits beim Studium der Ausschreibungsunterlagen gewusst haben, dass bestimmte Grafiken aus einer potenziellen Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin stammten. Die gegenteilige Behauptung sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführerin habe zudem bewusst sein müssen, dass auch die Beschwerdegegnerin ein Angebot einreichen werde.