terneutral ausgestaltet seien. Dass dies gelungen sei, beweise auch die Tatsache, dass mehrere preislich und qualitativ eng beieinander liegende Angebote eingegangen seien. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsempfängerin hätte über relevantes "Insiderwissen" verfügt, entbehre jeglicher Grundlage. Dessen ungeachtet sei eine allfällige Vorbefassung vollständig ausgeglichen worden. Erstens habe die Vergabestelle sämtliche Erkenntnisse aus den Vorarbeiten im Rahmen der Ausschreibung transparent gemacht.