Die Vergabestelle verneint sodann einen Ausschlussgrund in Bezug auf die Beschwerdegegnerin. Es sei nicht zu erkennen, inwieweit diese über einen relevanten Informationsvorsprung gegenüber den Mitbietern verfügt habe. Die Vergabestelle habe sichergestellt, dass sämtliche Vorgaben und Kriterien produkt- und anbie- - 12 -