Trotzdem habe sie es unterlassen, den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin zu verlangen oder Beschwerde zu erheben. Auch nach Erhalt der Antwort auf die Frage zur Beteiligung eines Beraters habe sie auf eine Beanstandung verzichtet und abgewartet, ob sie den Zuschlag erhalten würde. Die Vorbefassungsrüge erscheine damit im heutigen Zeitpunkt als treuwidrig und verspätet; sie müsse gestützt auf die in Art. 53 Abs. 2 IVöB kodifizierte Rügeobliegenheit als verwirkt angesehen werden (Beschwerdeantwort C._____, S. 10 f.) Die Vergabestelle verneint sodann einen Ausschlussgrund in Bezug auf die Beschwerdegegnerin.