1.2. Vorab vertritt die Vergabestelle den Standpunkt, die Rüge der Vorbefassung sei verwirkt bzw. treuwidrig erhoben worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits der Ausschreibung entnehmen können, dass die Vergabestelle von keinem Vorbefassungstatbestand ausgegangen sei und kein Anbieter aus dem Verfahren ausgeschlossen worden sei. Gleichzeitig habe sie offenkundig die "Handschrift" der Beschwerdegegnerin in Teilen der Ausschreibungsunterlagen erkannt. Trotzdem habe sie es unterlassen, den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin zu verlangen oder Beschwerde zu erheben.