Angebots. Die Punkteunterschiede zur Beschwerdegegnerin bei den einzelnen Zuschlagskriterien seien nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass bei Ausschluss der Beschwerdegegnerin und korrekter Bewertung der Anbieter-, Funktionalitäts- und Preiskriterien der Zuschlag an die Beschwerdeführerin als insgesamt bestes Angebot zu gelten habe (Beschwerde, S. 27 ff.).