treffen, mit einer blossen Neuevaluation unter Ausschluss der Zuschlagsempfängerin Rechnung getragen werden kann, wie die Vergabestelle annimmt (Duplik, S. 5), oder ob sie eine Wiederholung des gesamten Verfahren als notwendig erscheinen lassen, ist eine Frage, die im Rahmen der materiellen Beurteilung zu beantworten ist. 2.5. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdebefugnis zu bejahen ist. 3. Zur Frage der Verwirkung der Vorbefassungsrüge vgl. unten Erw. II/2.1.3 und 2.3. 4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.