Die Fragen, ob zum einen eine unzulässige Vorbefassung der Beschwerdegegnerin, allenfalls auch weiterer Mitanbieter, besteht, und ob zum anderen die Bewertung der Angebote rechtskonform erfolgt ist, sowie die Auswirkungen auf die Rangreihenfolge lassen sich im vorliegenden Fall ohne materielle Prüfung nicht beantworten. Ob die Vergabestelle ihrer summarischen Begründungspflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 IVöB (vgl. dazu PASCAL BIERI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 32 ff. zu Art. 51) nachgekommen ist, wie sie annimmt, kann offenbleiben.