Eine Offenlegung der Preise und weiterer Details der übrigen Angebote sei mit der Geheimhaltungspflicht der Vergabestelle unvereinbar (Duplik, S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin hat somit keine Informationen zu den Anbietern auf den Rängen 2 – 4 erhalten, weder zu den von ihnen offerierten Gesamtangebotspreisen noch zur ihrer Bewertung aufgrund der Zuschlagskriterien. Soweit aus den Akten ersichtlich, erhielt die Beschwerdeführerin auch keine Kenntnis von der Identität ihrer Mitbewerber (ausgenommen die Zuschlagsempfängerin).