schwerdeantwort C._____, S. 15). Dass die Beschwerdeführerin Auskunft zur Bewertung der übrigen drei Angebote (ein Anbieter wurde vom Verfahren ausgeschlossen) erhalten hat, macht auch die Vergabestelle nicht geltend. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht und habe folglich auch nicht die Offenlegung einer Bewertungsmatrix, die Teil des Evaluationsprozesses und damit der Vergabeunterlagen bilde, verlangen können. Eine Offenlegung der Preise und weiterer Details der übrigen Angebote sei mit der Geheimhaltungspflicht der Vergabestelle unvereinbar (Duplik, S. 10 f.).