Daran ändert die Bekanntgabe der von der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin erreichte "Prozent- Punktzahl" nichts. Die Verfügung entspricht nicht den Anforderungen von Art. 51 Abs. 3 IVöB. Auf ihr Verlangen hat die Beschwerdeführerin am 22. März 2024 eine tabellarische Übersicht über die Punktebewertung bei -9-