b) und die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (lit. c). Der Verfügung lässt sich als Begründung für die Nichtberücksichtigung entnehmen, dass sich das Angebot der Beschwerdeführerin gegenüber den Mitbewerbern schwächer positioniert habe. Hauptgrund sei die schlechtere Positionierung beim Gesamtangebotspreis und bei den funktionalen Kriterien gewesen. Welches die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigen Angebots waren, geht aus der Verfügung indessen nicht hervor. Daran ändert die Bekanntgabe der von der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin erreichte "Prozent- Punktzahl" nichts.