In diesem Kontext erweist sich bereits die Verfügung vom 14. März 2024 ("Ordentliche Absage") als mangelhaft. Bei der fehlerhaften Angabe der Zuschlagsempfängerin (I._____AG statt B._____ AG) dürfte es sich zwar um ein blosses Versehen handeln. Schwerer ins Gewicht fällt die fehlende Angabe des Preises, zu dem der Zuschlag erteilt wurde, sowie die unzulängliche Begründung. Gemäss Art. 51 Abs. 3 lit. a – c IVöB umfasst die summarische Begründung eines Zuschlags die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters (lit. a), den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots (lit. b) und die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (lit.