Replik, S. 4 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wie sie aufgrund der im vorliegenden Fall von der Vergabestelle erhaltenen Informationen die Bewertung nicht nur der Beschwerdegegnerin, sondern insbesondere auch diejenige der auf dem zweiten bis vierten Platz liegenden Angebote auch nur halbwegs substanziert hätte rügen oder einen Ausschluss der weiteren Anbieter hätte begründen können. Sie erhebt zu Recht den Vorwurf, ihr sei weitestgehend der Einblick in die Punkteverteilung und Bewertung der Beschwerdegegnerin und der weiteren Mitbieter verweigert worden. In diesem Kontext erweist sich bereits die Verfügung vom 14. März 2024 ("Ordentliche Absage") als mangelhaft.