Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind (BGE 141 II 14, Erw. 5.1 mit Hinweisen; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5500/2021 vom 29. Juli 2022, Erw. 5.3.3 f.). Die Frage, ob dies tat- -8-