Eine materielle Beschwer des nicht berücksichtigten Anbieters besteht dann, wenn er bei Gutheissung seiner Beschwerde eine reelle Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zuge zu kommen, oder wenn er eine neue Ausschreibung bzw. eine Wiederholung des Submissionsverfahrens (mit neuem Angebot) erreichen kann; andernfalls fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. BGE 141 II 14, Erw. 4.1 ff.; AGVE 1999, S. 321 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.66 vom 10. August 2023, Erw. I/3.2.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2024.00001 vom 18. April 2024, Erw. 2).