Gerade das intransparente und nicht nachvollziehbare Verhalten der Vorinstanz insbesondere bei der Bewertung der Angebote begründe ein dringliches schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung des Zuschlagsentscheides. Selbstredend könne von der Beschwerdeführerin hierbei nicht verlangt werden, dass sie sich mit den Angeboten und deren angeblichen Bewertungen der Mitbieter auseinandersetze, wenn ihr diese Angebote und deren angeblichen Bewertungen gerade nicht offengelegt würden. Auch in Bezug auf das Begehren, das Verfahren erneut und unter Ausschluss der Beschwerdegegnerin durchzuführen, sei das Rechtsschutzinteresse gegeben.