Es gehe nicht an, der Beschwerdeführerin weitestgehend den Einblick in die Punkteverteilung und Bewertung der Angebote der Beschwerdegegnerin und der weiteren Mitbieter zu verweigern, um dann mit diesen geheim gehaltenen angeblichen Punkteverteilungen und Bewertungen der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse abschneiden zu wollen. Gerade das intransparente und nicht nachvollziehbare Verhalten der Vorinstanz insbesondere bei der Bewertung der Angebote begründe ein dringliches schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung des Zuschlagsentscheides.