Gegen die Ausschreibungsbedingungen gerichtete Rügen wären zudem in jedem Fall verspätet. Es liege der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin die Wiederholung des Vergabeverfahrens nur beantrage, um ein geändertes Angebot einreichen zu können, was gegen kardinale Prinzipien des Vergaberechts (Art. 2 lit. c und Art. 34 Abs. 1 IVöB) verstosse. Eine Wiederholung des gesamten Verfahrens, wenn zur Erfüllung des Anliegens der Beschwerdeführerin nur ein Ausschluss der Zuschlagsempfängerin erforderlich wäre, stehe zudem im diametralen Widerspruch zur Prozessökonomie und wäre unzulässig und unverhältnismässig (Duplik C._____, S. 4 f.).