Inwiefern die von ihr beantragte Wiederholung des Vergabeverfahrens an ihren (inexistenten) Chancen auf den Zuschlag etwas ändern sollte, vermöge sie ebenfalls nicht darzutun. Insbesondere zeige sie nicht auf, welche Vorgaben der Ausschreibung oder Schritte der Evaluation, abgesehen von einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin, in einer Neuauflage der Beschaffung zu ändern wären. Gegen die Ausschreibungsbedingungen gerichtete Rügen wären zudem in jedem Fall verspätet.