Als fünft- und damit letztplatzierte Anbieterin habe sie auch bei einem Ausschluss der Beschwerdegegnerin keine realistische Chance, den Zuschlag zu erhalten. Selbst wenn sie im Rahmen einer erneuten Evaluation – unter Ausschluss der Beschwerdegegnerin – bei den Zuschlagskriterien "Anbieter", "funktionale Kriterien" und "Präsentation" (jeweils) die Höchstnote erhielte, läge sie aufgrund des deutlichen Preisunterschieds noch immer nur auf dem dritten und damit zweitletzten Rang. Die Beschwerdeführerin zeige nicht ansatzweise auf, dass und weshalb alle andern vor ihr rangierten Angebote schlechter als ihr eigenes Angebot zu bewerten oder die Anbieter gar auszuschliessen wären.