7. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung gewährt. Dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin wurde teilweise entsprochen. 8. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. Juni 2024 an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und prozessualen Anträge fest. Zudem stellte sie verschiedene Beweis- und Editionsbegehren. 9. Mit Duplikschriften vom 8. bzw. 9. Juli 2024 hielten die Beschwerdegegnerin und die C._____ AG an ihren Rechtsbegehren bzw. Anträgen fest.