Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Vergabeakten sei abzuweisen in Bezug auf (i) die Angebote der übrigen Anbieterinnen und (ii) die weiteren Vergabeakten, soweit diese Rückschlüsse auf die Angebote und/oder Geschäftsgeheimnisse der übrigen Anbieterinnen zulassen oder schützenswerte Personendaten enthalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführerin. 6. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2024 stellte die Beschwerdegegnerin das folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.